Die Evangelisch-Lutherische
Kirchgemeinde Strelitzer Land




Vereinbarung zwischen den Kirchgemeinden Alt Strelitz, Stadtkirchgemeinde Neustrelitz, Wokuhl und Zierke


Die derzeitigen, jeweils verbundenen Kirchgemeinden Stadtkirchgemeinde Neustrelitz mit Zierke und Strelitz mit Wokuhl beabsichtigen ihre Vereinigung zu einer Kirchgemeinde mit Wirkung zum 01.01.2009. Sie vereinbaren Folgendes:

§ 1

(1) Mit der Vereinigung besteht für die vereinigte Kirchgemeinde das Pfarramt Neustrelitz. Die Pfarren Wokuhl, Strelitz und Zierke sind ruhende Pfarrstellen oder werden zu solchen erklärt. Zum Pfarramt Neustrelitz gehören die im Stellenplan vorgesehenen Pfarrstellen. Als Zuständigkeitsbereich sind vorgesehen:

Pfarre I: Neustrelitz, Userin, Zierke

Pfarre II: Strelitz, Fürstensee, Wokuhl, Dabelow, Groß-Quassow

Die vereinigte Kirchgemeinde trägt den Namen Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Strelitzer Land.

(2) Zentren für die Gemeindearbeit sind Neustrelitz, Strelitz-Alt und Wokuhl. In allen Kirchen finden regelmäßig Gottesdienste statt.

(3) Für die Pastoren werden spätestens zum 01.04.2009 Dienstbeschreibungen gefertigt.

(4) Bis spätestens 01.04.2009 hat der Kirchgemeinderat für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter der Kirchgemeinde Dienstbeschreibungen für die Arbeit in der neu strukturierten Kirchgemeinde zu erstellen, die die Aufgaben und die Zuständigkeitsbereiche festlegen.

§ 2

Der Kirchgemeinderat der vereinigten Kirchgemeinde besteht aus 15 Kirchenältesten und den weiteren Mitgliedern nach § 21 Kirchgemeindeordnung.

Für die Übergangszeit bis zur nächsten regulären Gemeinderatswahl werden die einzelnen Gemeindebezirke wie folgt durch Kirchenälteste vertreten:

Strelitz: 3
Neustrelitz mit Userin: 6 +1
Wokuhl: 3
Zierke: 2

Vor der kommenden Kirchgemeinderatswahl werden in der Ortssatzung die zukünftigen Wahlbezirke und die Anzahl der jeweiligen Vertreter bestimmt.

Für die Übergangszeit bis zur nächsten regulären Gemeinderatswahl werden die bisherigen Gemeinderäte in Abstimmung mit der Landessuperintendentin festlegen, welche der bisherigen Mitglieder in den neuen gemeinsamen Gemeinderat entsandt werden.

§ 3

Mitarbeiter im haupt- oder nebenamtlichen privatrechtlich ausgestalteten Anstellungsverhältnis zur neu gebildeten Kirchgemeinde dürfen nicht in den Kirchgemeinderat berufen werden.

§ 4

(1) Der Kirchgemeinderat der neu gebildeten Kirchgemeinde bildet für jeden Gemeindebezirk der neu gebildeten Kirchgemeinde (Bereich der bisherigen Kirchgemeinden) je einen Ortsausschuss gem. § 50 Kirchgemeindeordnung. Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Ausschuss ist zugleich Mitglied des Kirchgemeinderates. Durch dieses Mitglied vertritt der Ausschuss die Interessen seines Bereiches im gemeinsamen Kirchgemeinderat. Den Ausschüssen werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

• Ansprechpartner für alle kirchlichen Angelegenheiten vor Ort,

• Beratungsgremium im Blick auf die kirchlichen Gebäude und Räume vor Ort,

• Grabanweisungen auf den jeweils im Zuständigkeitsbereich gelegenen Friedhöfen in kirchlicher Trägerschaft,

• Die Verwaltung des vom Kirchgemeinderat zugewiesenen Budgets,

• in Absprache mit dem Kirchgemeinderat Organisation von Gottesdiensten und Gemeindefesten.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden innerhalb von zwei Monaten nach einer Neuwahl oder Neuberufung des Kirchgemeinderates für die Dauer der Amtsperiode des Kirchgemeinderates berufen.

§ 5

Diese Vereinbarung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat in Kraft.

Vorstehende Vereinbarung wird hiermit gemäß Oberkirchenratsbeschluss vom

............................. kirchenaufsichtlich genehmigt.

Vorstehende Vereinbarung gem. dem Oberkirchenratsbeschluss vom .................. Schwerin ..............................

Der Oberkirchenrat

Siegel




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